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Energiegemeinschaften: Geteilte Energie – gemeinsame Energie

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Seit geraumer Zeit ist die Entwicklung von Energiegemeinschaften in aller Munde. Energie aus erneuerbaren Energiequellen in einer Gemeinschaft selbst zu erzeugen, zu verbrauchen und zu teilen ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zum klimaneutralen Europa. Anfang des Jahres veröffentlichte das Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit das lang erwartete Dekret zu den Energiegemeinschaften, das am 24. Jänner in Kraft getreten ist. Die gesetzliche Grundlage soll finanzielle Anreize schaffen, um die Gründung und Verbreitung von Gemeinschaften für erneuerbare Energien zu fördern. Der Endverbraucher kann sich so nun stärker an der Energiewende beteiligen.

Prosumer statt Consumer

Mit der 2018 verabschiedeten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) hat die EU die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Endkunden die Beteiligung an Energiegemeinschaften zur Erzeugung von erneuerbarer Energie zu ermöglichen. Durch die Produktion und Nutzung vor Ort tragen Energiegemeinschaften zu einer Dezentralisierung und Demokratisierung des Energiesystems bei. Anstelle weniger großer Kraftwerke soll es zukünftig mehr dezentrale und kleinere Erzeugungseinheiten geben. Ein weiterer positiver Nebeneffekt: Durch eine bedarfsgerechte Auslegung und die möglichst zeitgleiche Produktion und Nutzung der Energie vor Ort kann der andernfalls notwendige Netzausbau deutlich geringer ausfallen.

Technische und rechtliche Aspekte

Nach einer experimentellen Einführungsphase wurde jetzt mit dem Ministerialdekret ein weiterer Schritt gemacht. Es wurde der rechtliche Rahmen für eine massivere Umsetzung von Energiegemeinschaften geschaffen, Durchführungsdetails geklärt und Förderanreize eingeführt, damit sich Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften und öffentliche Verwaltungen zu Energiegemeinschaften zusammenschließen und ihre Energie gemeinschaftlich produzieren und nutzen können.

Ein solcher Zusammenschluss steht all jenen offen, die am gleichen Umspannwerk (cabina primaria) hängen. Mitglieder einer Energiegemeinschaft können so zu „Prosumern“ werden, also zu Akteuren, die im Gegensatz zu einem reinen Consumer auch Energie produzieren können. Mit einer gemeinschaftlichen Energieerzeugungsanlage kommt die Energieproduktion dem Prosumer zugute und gleichzeitig wird die Energie in das Netz eingespeist, wo es mit Verbrauchern in seiner Nähe ausgetauscht, gegebenenfalls auch zwischengespeichert und zu gegebener Zeit an die Verbrauchseinheiten zurückgegeben werden kann.

Gemeinschaft im Vordergrund

Energiegemeinschaften werden eine wichtige Rolle in der Energiewende spielen. Es geht dabei weniger darum, finanzielle Vorteile zu erwirtschaften, sondern im sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Sinne einer Gemeinschaft zu handeln und verstärkt erneuerbare Energie zu nutzen. Damit soll einerseits die Abhängigkeit von fossilen, klimaschädlichen Brennstoffen verringert werden, andererseits stärkt eine solche Gemeinschaft die lokale wirtschaftliche und soziale Entwicklung.

Förderanreize

Die mit dem Ministerialdekret eingeführten Fördermaßnahmen unterstützen den Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien bis zum Erreichen eines Gesamtkontingents von 5 GW bis zum 31. Dezember 2027. Die Förderung kann über zwei Schienen erfolgen, die auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden können: Zum einen kann in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern eine Zuweisung von Mitteln aus dem staatlichen Wiederaufbauplan (PNRR) beantragt werden, der eine Förderung von bis zu 40% der zulässigen Kosten für die Anschaffung von Anlagen oder die Potenzierung bestehender Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 2 GW vorsieht.

Zum anderen sind Förderungen beziehungsweise ein vergünstigter Tarif auf die gemeinsam genutzte erneuerbare Energie (in Form einer Rückerstattung für deren Stromtransportkosten) auf gesamtstaatlichem Gebiet vorgesehen. Die Aufteilung der Förderung zwischen den Mitgliedern bestimmt jede Energiegemeinschaft selbst.

Welche Anlagen werden gefördert?

Die erzeugte Energie muss nicht zwingend von Fotovoltaikanlagen stammen, zugelassen sind alle Arten von Anlagen, deren erzeugte Energie aus erneuerbaren Energieträgern wie Wasser, Wind, Biogas oder Biomasse stammt. Auch Ladestationen für Elektrofahrzeuge können an eine Energiegemeinschaft angeschlossen werden. Die Anlagen in einer Energiegemeinschaft dürfen eine Nennleistung von 1 MW nicht überschreiten und nicht bereits mit anderen Anreizen zur Stromerzeugung gefördert werden. Verbraucht eine Gemeinschaft nicht selbst die gesamte erzeugte Energie, kann der Rest zu den von der Behörde GSE (Gestore die Servizi Energetici) festgelegten Bedingungen ins Netz eingespeist werden.

Es wird erwartet, dass bis 2050 264 Millionen EU-Bürger zu Prosumern werden, die sich dem Energiemarkt anschließen und bis zu 45 % des gesamten erneuerbaren Stroms im System erzeugen.

Die Behörde GSE stellt auch auf ihrer institutionellen Website (www.gse.it) Dokumente und Informationsleitfäden sowie spezielle Unterstützungskanäle zur Verfügung, um die Nutzer bei der Einrichtung von Energiegemeinschaften zu begleiten. Die Förderanträge können voraussichtlich ab dem 8. April 2024 auf dem Portal GSE Portal eingereicht werden.

Weitere Infos finden Interessierte auch auf der Seite des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit MASE.


Foto: KlimaHaus Agentur/AdobeStock_alex.pin_344794542