Überarbeitung der Landesrichtlinie zur Gesamteffizienz von Gebäuden und Verlängerung des Energiebonus
Energieeffiziente Gebäude sind ein zentraler Schlüssel zur Erreichung unserer Klimaschutzziele. Auf den Gebäudebestand entfällt mehr als ein Drittel unseres Gesamtenergiebedarfs und der damit verbundenen Treibhausgasemissionen. Die europäische Gebäuderichtlinie 2010/31/EU legt deshalb bei Neubau und Sanierung klare Mindestanforderungen an Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien fest. In Südtirol wurden diese verbindlichen EU-Vorgaben bisher mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 362/2013 und dem KlimaHaus-Standard umgesetzt.
Novelle der europäischen Gebäuderichtlinie
Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Novellierung der europäischen Gebäuderichtlinie (abgeändert durch 2018/844/EU) hat die Landesregierung die Neuerungen auf europäischer Ebene mit dem Beschluss Nr. 130/2020 übernommen. Gleichzeitig wurden die bisher gesondert im Beschluss Nr. 1344/2017 definierten Richtlinien zur Energieeffizienz von Heiz- und Klimaanlagen mit dem neuen Beschluss zusammengeführt.
Mit Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes (Landesgesetz Nr. 9/2018) am 1. Juli 2020 werden die neuen Vorgaben wie vom Gesetz vorgesehen auf Verordnungsebene übernommen (Beschluss Nr. 235/2020) sowie der mit diesem Stichtag auslaufende „Energiebonus“ (Beschluss der Landesregierung Nr. 964/2014) bis zum 31.12.2021 verlängert.
Im Hinblick auf die bisherigen technischen Mindestanforderungen (KlimaHaus-Standard, Mindestdämmwerte, usw.) ändert sich wenig, im Folgenden werden daher nur die wichtigsten Neuerungen (aber auch Erleichterungen) kurz zusammengefasst.
Freigestellte Gebäudekategorien
Neben den bereits bisher von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderungen freigestellten Gebäudekategorien laut Art. 4.2 (denkmalgeschützte, landwirtschaftliche, Industrie- und Handwerksgebäude und solche mit einer Nutzfläche unter 50 m²) sind nun auch provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren ausgenommen sowie Schutzhütten, Feuerwehrhallen und öffentliche Gebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden und deren voraussichtlicher Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (z.B. Umkleidekabinen bei Sportanlagen, usw.).
Elektromobilität
Ab 10. März 2021 soll durch die Einführung von Mindestanforderungen für Gebäude mit Parkplätzen ab einer bestimmten Größe die Elektromobilität verstärkt gefördert werden (Art. 5). Verfügen neue Nichtwohngebäude und solche, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als zehn Stellplätze, so müssen sie ab diesem Stichtag mit mindestens einem Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) ausgestattet werden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen.
Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, müssen für jeden Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Ausgenommen von diesen Vorgaben sind Nichtwohngebäude im Besitz von KMUs und größere Sanierungen, bei denen die Parkplätze nicht von den Arbeiten betroffen sind.
Intelligente Gebäudetechnik
Mit der Installation von Gebäudeautomations- und Steuerungssystemen zielen die europäischen Vorgaben auf die Ausschöpfung des energetischen Optimierungspotenzials durch diese Technologien ab (Art. 4.6). Sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, müssen neue Gebäude und im Zuge eines Austauschs des Wärmeerzeugers auch bestehende Gebäude mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum (z.B. Thermostatventile) oder Heizbereich ausgestattet sein.
Nichtwohngebäude, deren Heiz- bzw. Klimaanlagen, auch in Kombination mit einer Lüftungsanlage, eine Nennleistung von mehr als 290 kW aufweisen, müssen bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.
Förderung Wärmepumpentechnik
Wenn ein Gebäude den thermischen Bedarf (gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen) durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme deckt, entfällt die Anforderung zur Abdeckung des Gesamtprimärenergiebedarfs im Ausmaß von mindestens 50 Prozent durch erneuerbare Energiequellen. Weiters entfallen in diesem Fall die Anforderung zur Abdeckung des Warmwasserbedarfs zu 60 % aus erneuerbaren Energiequellen sowie des Gesamtprimärenergiebedarfs zu 25% bei Austausch oder Erneuerung der gebäudetechnischen Systeme.
Effizienzkontrolle von Heiz- und Klimaanlagen
Heiz- und Klimaanlagen müssen regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden, um ein hohes Maß an Effizienz sicherzustellen und folglich den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Entsprechend der neuen europäischen Vorgaben hat die Kontrolle der Energieeffizienz für Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu erfolgen.
Neu ist auch die Möglichkeit, dass Anlagen, die unter eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (EPC – Energieleistungsverträge) fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, von den Kontrollen ausgenommen sind, falls ein solcher Ansatz in seiner Gesamtauswirkung gleichwertig ist.
Die übrigen Vorgaben zu Energieeffizienzbericht und den Inspektionen wurden vom Beschluss Nr. 1344/2017 übernommen, welcher mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie aufgehoben wurde.
Weitere Änderungen
Eine mehr formelle als inhaltliche Änderung betrifft die Überarbeitung der Anlage 3, in welcher die KlimaHaus-Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wiedergegeben ist. Diese hat sich bereits bisher inhaltlich weitgehend an die nationalen technischen Normen angelehnt. Das Berechnungsmodell ist jetzt nicht mehr vollständig und detailliert im Anhang wiedergegeben, sondern nimmt nun explizit Bezug auf die technische Norm UNI/TS 11300 und weist nur noch die wenigen Ausnahmen und Abweichungen aus. In der Substanz hat sich am Berechnungsmodell und der Zertifizierungssoftware ProKlimaHaus jedoch nichts geändert. Ebenso aktualisiert wurden die CO2-Emissionsfaktoren, für welche nunmehr die von ENEA festgelegten und in regelmäßigen Abständen aktualisierten Werte herangezogen werden.
Verlängerung Energiebonus
Ein wesentlicher Punkt der Europäischen Vorgaben betrifft die Ausarbeitung von Sanierungsstrategien, um den Gebäudebestand bis 2050 schrittweise zu dekarbonisieren. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung den am 30. Juni 2020 auslaufenden „Energiebonus“ (Beschluss der Landesregierung Nr. 964/2014) bis zum 31.12.2021 verlängert. Damit soll energetisches Sanieren und energieeffizientes Bauen über den Mindeststandard hinaus mit einem Baumassenbonus belohnt werden. Unverändert bleiben Anwendungsrahmen und Ausmaß des Anreizes von 20 (Sanierung in KlimaHaus C oder R) und 10 (KlimaHaus Nature) Prozent.
Novelle der europäischen Gebäuderichtlinie
Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Novellierung der europäischen Gebäuderichtlinie (abgeändert durch 2018/844/EU) hat die Landesregierung die Neuerungen auf europäischer Ebene mit dem Beschluss Nr. 130/2020 übernommen. Gleichzeitig wurden die bisher gesondert im Beschluss Nr. 1344/2017 definierten Richtlinien zur Energieeffizienz von Heiz- und Klimaanlagen mit dem neuen Beschluss zusammengeführt.
Mit Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes (Landesgesetz Nr. 9/2018) am 1. Juli 2020 werden die neuen Vorgaben wie vom Gesetz vorgesehen auf Verordnungsebene übernommen (Beschluss Nr. 235/2020) sowie der mit diesem Stichtag auslaufende „Energiebonus“ (Beschluss der Landesregierung Nr. 964/2014) bis zum 31.12.2021 verlängert.
Im Hinblick auf die bisherigen technischen Mindestanforderungen (KlimaHaus-Standard, Mindestdämmwerte, usw.) ändert sich wenig, im Folgenden werden daher nur die wichtigsten Neuerungen (aber auch Erleichterungen) kurz zusammengefasst.
Freigestellte Gebäudekategorien
Neben den bereits bisher von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderungen freigestellten Gebäudekategorien laut Art. 4.2 (denkmalgeschützte, landwirtschaftliche, Industrie- und Handwerksgebäude und solche mit einer Nutzfläche unter 50 m²) sind nun auch provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren ausgenommen sowie Schutzhütten, Feuerwehrhallen und öffentliche Gebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden und deren voraussichtlicher Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (z.B. Umkleidekabinen bei Sportanlagen, usw.).
Elektromobilität
Ab 10. März 2021 soll durch die Einführung von Mindestanforderungen für Gebäude mit Parkplätzen ab einer bestimmten Größe die Elektromobilität verstärkt gefördert werden (Art. 5). Verfügen neue Nichtwohngebäude und solche, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als zehn Stellplätze, so müssen sie ab diesem Stichtag mit mindestens einem Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) ausgestattet werden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen.
Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, müssen für jeden Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Ausgenommen von diesen Vorgaben sind Nichtwohngebäude im Besitz von KMUs und größere Sanierungen, bei denen die Parkplätze nicht von den Arbeiten betroffen sind.
Intelligente Gebäudetechnik
Mit der Installation von Gebäudeautomations- und Steuerungssystemen zielen die europäischen Vorgaben auf die Ausschöpfung des energetischen Optimierungspotenzials durch diese Technologien ab (Art. 4.6). Sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, müssen neue Gebäude und im Zuge eines Austauschs des Wärmeerzeugers auch bestehende Gebäude mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum (z.B. Thermostatventile) oder Heizbereich ausgestattet sein.
Nichtwohngebäude, deren Heiz- bzw. Klimaanlagen, auch in Kombination mit einer Lüftungsanlage, eine Nennleistung von mehr als 290 kW aufweisen, müssen bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.
Förderung Wärmepumpentechnik
Wenn ein Gebäude den thermischen Bedarf (gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen) durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme deckt, entfällt die Anforderung zur Abdeckung des Gesamtprimärenergiebedarfs im Ausmaß von mindestens 50 Prozent durch erneuerbare Energiequellen. Weiters entfallen in diesem Fall die Anforderung zur Abdeckung des Warmwasserbedarfs zu 60 % aus erneuerbaren Energiequellen sowie des Gesamtprimärenergiebedarfs zu 25% bei Austausch oder Erneuerung der gebäudetechnischen Systeme.
Effizienzkontrolle von Heiz- und Klimaanlagen
Heiz- und Klimaanlagen müssen regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden, um ein hohes Maß an Effizienz sicherzustellen und folglich den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Entsprechend der neuen europäischen Vorgaben hat die Kontrolle der Energieeffizienz für Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu erfolgen.
Neu ist auch die Möglichkeit, dass Anlagen, die unter eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (EPC – Energieleistungsverträge) fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, von den Kontrollen ausgenommen sind, falls ein solcher Ansatz in seiner Gesamtauswirkung gleichwertig ist.
Die übrigen Vorgaben zu Energieeffizienzbericht und den Inspektionen wurden vom Beschluss Nr. 1344/2017 übernommen, welcher mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie aufgehoben wurde.
Weitere Änderungen
Eine mehr formelle als inhaltliche Änderung betrifft die Überarbeitung der Anlage 3, in welcher die KlimaHaus-Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wiedergegeben ist. Diese hat sich bereits bisher inhaltlich weitgehend an die nationalen technischen Normen angelehnt. Das Berechnungsmodell ist jetzt nicht mehr vollständig und detailliert im Anhang wiedergegeben, sondern nimmt nun explizit Bezug auf die technische Norm UNI/TS 11300 und weist nur noch die wenigen Ausnahmen und Abweichungen aus. In der Substanz hat sich am Berechnungsmodell und der Zertifizierungssoftware ProKlimaHaus jedoch nichts geändert. Ebenso aktualisiert wurden die CO2-Emissionsfaktoren, für welche nunmehr die von ENEA festgelegten und in regelmäßigen Abständen aktualisierten Werte herangezogen werden.
Verlängerung Energiebonus
Ein wesentlicher Punkt der Europäischen Vorgaben betrifft die Ausarbeitung von Sanierungsstrategien, um den Gebäudebestand bis 2050 schrittweise zu dekarbonisieren. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung den am 30. Juni 2020 auslaufenden „Energiebonus“ (Beschluss der Landesregierung Nr. 964/2014) bis zum 31.12.2021 verlängert. Damit soll energetisches Sanieren und energieeffizientes Bauen über den Mindeststandard hinaus mit einem Baumassenbonus belohnt werden. Unverändert bleiben Anwendungsrahmen und Ausmaß des Anreizes von 20 (Sanierung in KlimaHaus C oder R) und 10 (KlimaHaus Nature) Prozent.