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Gesetzliche Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen

Verschiedene gesetzliche Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen des Bereichs Energieeffizienz stehen Ihnen hier zum Download bereit. Alle Landesgesetze, Beschlüsse und Verordnungen finden Sie auch im "Lexbrowser" der Provinz Bozen.
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Umsetzung der europäischen Richtlinien (DLH 16 vom 20.04.2020)
Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, folgende technischen Merkmale und Zertifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest:
  1. die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz der Gebäudehülle und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
  2. die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden,
  3. die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden,
  4. die Kriterien und das Verfahren zur energetischen Zertifizierung von Gebäuden,
  5. die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen an neuen Gebäuden und bestehenden Gebäuden,
  6. die regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden,
  7. die Gewährleistung eines unabhängigen Kontrollsystems zur Umsetzung dieser Richtlinie.
Mit Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes (Landesgesetz Nr. 9/2018) am 1. Juli 2020 wurden die neuen Vorgaben wie vom Gesetz vorgesehen auf Verordnungsebene übernommen.

Immer die aktuelleste version der Gesetzgebung finden Sie im Lexbrowser der Autonome Provinz Bozen:
  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 20.04.2020, Nr. 16 Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden  und Energiebonus
Die Anlagen des Dekrets als PDF download:
  1. Anlage 1 - Die KlimaHaus Klassen
  2. Anlage 2 - Die KlimaHaus Nature Richtlinie
  3. Anlage 3 - Die Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
  4. Anlage 4 - Die Heizgradtage der Gemeinden Südtirols
  5. Anlage 5 - Die bauteilbezogenen Grenzwerte (U-Werte [W/m²K])
  6. Anlage 6 - Die Mindestangaben im Energieausweis
  7. Anlage 7 - Schild (laut Art. 4, Abs. 8)
  8. Anlage 8 - Die Technische Richtlinie Bestandsgebäude & Sanierung
  9. Anlage 9 - Energieeffizienzbericht von Heizungs- und Klimaanlagen (als ausfüllbares PDF Formular)
Energiebonus Neubau & Sanierung
  • Wer mehr als vorgeschrieben in die energetische Verbesserung des Gebäudes investiert, wird belohnt.
  • Und wenn ein Neubau besser als der Mindeststandard errichtet wird, kann dafür mehr verbaut werden.
Dieser Beschluss zum "Energiebonus" der Landesregierung ist 2014 in Kraft getreten.

Verlängerung Energiebonus bis 31.12.2026
Ein wesentlicher Punkt der Europäischen Vorgaben betrifft die Ausarbeitung von Sanierungsstrategien, um den Gebäudebestand bis 2050 schrittweise zu dekarbonisieren. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung den „Energiebonus“ bis zum 31.12.2026 verlängert. Damit soll energetisches Sanieren und energieeffizientes Bauen über den Mindeststandard hinaus mit einem Baumassenbonus belohnt werden. 

Link zum Lexbrowser:
  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 2022, Nr. 4 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16)

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